Registrierte homöopathische Arzneimittel
In Deutschland können homöopathische Arzneimittel auf verschiedene Weise in den Verkehr gebracht werden. Neben dem Zulassungsverfahren (mit Nachweis der Wirksamkeit und weiteren verpflichtenden Unterlagen) gibt es auch die Möglichkeit des Eintrags in das Register für homöopathische Arzneimittel, die sogenannte Registrierung. Hierzu werden weniger umfangreiche Unterlagen eingereicht, z.B. keine Angaben zu Wirkung und Anwendungsgebieten.
Ziel: Bewährte Rezepturen bewahren
Für eine Zulassung muss der Nachweis der spezifischen homöopathischen Wirksamkeit erbracht und die entsprechenden Dokumente eingereicht werden. Dies kann durch klinische Prüfungen oder durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Literatur (z.B. Monographien der Kommission D des ehemaligen BGA in Deutschland) erbracht werden. Zugelassene homöopathische Arzneimittel erhalten eine den Unterlagen entsprechende Indikation. Registrierte homöopathische Arzneimittel enthalten weder im Namen, noch in der Kennzeichnung und Gebrauchsinformation eine Indikation, da zur Registrierung weder Angaben zur Wirkung noch zu den Anwendungsgebieten gemacht werden. Die Wirkstoffe müssen so weit verdünnt werden, dass die Unbedenklichkeit der Arzneispezialität gewährleistet ist. Die Art der Anwendung registrierter homöopathischer Arzneimittel ist auf die orale und äußerliche Anwendung beschränkt.
Der homöopoathisch erfahrene Therapeut kann in der Regel aus den Inhaltsstoffen auf den Anwendungsbereich schließen und entsprechend beim Patienten einsetzen.
Für Patienten ist die Bezeichnung „registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation” auch ein Hinweis auf die lange traditionelle Verwendung der einzelnen Inhaltsstoffe in der Homöopathie. Der Patient kann bei seinem Therapeuten Rat holen, wenn ihm das Arzneimittel nicht bereits von einer früheren Einnahme bekannt ist.